AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Verkaufsbedingungen

1. Wir verkaufen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Bei Verträgen über die Lieferung von Maschinen und Greifern gelten unsere Verkaufs- und
Lieferbedingungen nur insoweit, als keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
II. Garantien / Zusicherung
Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot
gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten,
Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Bezugnahme u. a. auf
die DIN-Norm beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und keine Zusage von
Eigenschaften, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als Zusage gekennzeichnet sind.

III. Lieferbedingungen
1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers; mit der Übergabe an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens bei dem Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr auf den Besteller
über.
2. Die Ware wird von uns branchenüblich verpackt und angeliefert; für die Entsorgung gelten
die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Versicherung gegen Transportschäden,
Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine
Kosten.
3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, nachdem wir dem Besteller Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben haben. Mehrkosten hat der Besteller nicht zu tragen, es sei denn, dass
er ihr Entstehen zu vertreten hat.
4. Die Liefertermine und die Lieferfristen sind gesonderter schriftlicher Vereinbarung vorbehalten.
Sie setzen voraus, dass Inhalt und Umfang des Auftrages vollständig geklärt sind. Höhere
Gewalt und sonstige unverschuldete Umstände (z. B. Streik, Aussperrung oder mangelhafte
Lieferbereitschaft unserer Vorlieferanten) verlängern die Lieferzeit angemessen. Entfallen die
Leistungshindernisse nicht innerhalb angemessener Zeit, so ist jeder Vertragspartner berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit nicht gesetzlich zwingend
vorgeschrieben, ist ausgeschlossen.
5. Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug, muss uns der Besteller eine angemessene
Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten, falls die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet worden ist. In
diesem Fall ist der Besteller auch zur Abnahme von Teilmengen verpflichtet, soweit diese noch
innerhalb der Nachfrist geliefert werden können.
6. Falls der Besteller berechtigt ist, Schadensersatz wegen Leistungsverzuges oder von uns zu
vertretender Unmöglichkeit der Leistung zu verlangen, beschränkt sich unsere Haftung auf denjenigen
Schaden, der für uns voraussehbar war oder den wir unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände hätten voraussehen können.

IV. Preise
1. Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung verladen ab Werk, hinzu kommt
die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bei Aufträgen unter 50 € netto sind wir
berechtigt, einen Mindermengen Zuschlag in Höhe von 8 € zu berechnen.
2. Sind seit Vertragsschluss mindestens vier Monate vergangen und ändern sich danach
Löhne, Materialpreise, Beförderungsentgelte oder Preise der Vorlieferanten, so sind wir zu einer
angemessenen Preiserhöhung berechtigt.
3. Gegenüber Vollkaufleuten sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, falls sich
unsere Einstandspreise aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erhöhen. Dasselbe gilt,
wenn sich nach Vertragsschluß Frachten erhöhen oder Abgaben eingeführt oder erhöht werden,
auch wenn frachtfreie und/oder verzollte Lieferung vereinbart worden ist.
4. Bei Montage und Aufstellung durch uns sind uns die entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Die Höhe der Aufwendungen bestimmt sich nach unseren Montage-, Auslösungs- und
Spesensätzen. Der Besteller hat neben dem ungehinderten Zugang auch dafür zu sorgen, dass
notwendige Vorkehrungen, wie z. B. die Bereitstellung von Elektroanschlüssen, vorher getroffen
worden sind. Anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

V. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto. Abweichende
Zahlungsbedingungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für den Skontoabzug
ist der Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Gutschriften, Frachtkosten und
Mehrwertsteuer maßgeblich. Voraussetzung für die Gewährung eines Skontoabzugs ist, dass
alle früheren Rechnungen mit Nebenkosten beglichen sind. Voraus- und Deckungszahlungen
sind nicht skontierfähig.
2. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung
des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Spesen und Kosten gehen zu
Lasten des Empfängers.
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Soweit der Besteller befugt ist,
einen Sicherungseinbehalt oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, sind wir berechtigt,
den einbehaltenen Betrag durch eine Bankbürgschaft abzulösen.
4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt,
Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber Zinsen in
Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, soweit uns der Besteller keinen
geringeren Zinsschaden nachweist. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugschadens
bleibt vorbehalten.
5. Hält der Besteller unsere Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden uns Umstände
bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden unsere
sämtlichen Forderungen, auch die gestundeten, sofort fällig. In diesem Fall sind wir auch
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechender
Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutre-
ten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Geleistete Vorauszahlungen
kön-nen wir mit Forderungen verrechnen, bei denen sich der Besteller in Verzug befindet.
Außerdem können wir unsere Rechte aus Ziffer VIII (Eigentumsvorbehalt) geltend machen. Der
Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb, die sonstigen
Lagerstellen, die Baustelle usw. zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.

6. Soweit uns ein Schadensersatz zusteht, sind wir berechtigt, 20 v. H. des Wertes des nicht
erfüllten Auftrages geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens wird dadurch
nicht ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, uns einen geringeren Schaden
nachzuweisen.

VI. Abnahmeverpflichtung
Der Besteller hat die versandbereit gemeldeten Waren abzunehmen. Wird die Ware oder ein Teil
der Ware spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung über die Bereitstellung nicht abgeholt, so
hat er die versandbereit gemeldete Ware sofort zu bezahlen.
VII. Mängelhaftung
1. Kaufleute haben erkennbare und Nichtkaufleute alle offensichtlichen Mängel unverzüglich,
spätestens innerhalb von acht Tagen schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann der
Besteller keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen.
2. Im Falle des Auftretens von Mängeln, zu denen auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
gehört, verpflichten wir uns, all diejenigen Teile unentgeltlich nach billigem Ermessen
unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs Monaten nach
Übergabe infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
nicht unerheblich beeinträchtigt herausgestellt haben. Die Feststellung solcher Mängel ist unverzüglich
anzuzeigen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
3. Beanstandete Ware darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung weiter verarbeitet oder
eingebaut werden.
4. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer
Verwendung unserer Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung,
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und insbesondere durch Nichtbeachtung unserer
Verarbeitungshinweise entstanden sind.

Schwarz beschichtete Beschläge ??
Nach einer Übergangszeit verbietet die Europäische Union den hohen
Chromanteil in galvanischen Verzinkungen !

Nach der Norm DIN 50979 sind Chrom-VI haltige Beschichtung ab dem 21.09.2017
europaweit verboten.

Um Ihnen ein einwandfreies Produkt zu liefern, werden wir künftig unsere
Beschläge erst weiß (und somit chromfrei) verzinken und dann schwarz (gegen
Aufpreis) Pulverbeschichten, eine andere Möglichkeit gibt es leider nicht.
Gelb verzinkt wird auch Chrom-VI frei und dadurch erheblich blasser.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere
einer Saldoforderung, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen
und bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Schecks und Wechsel, auch wenn der
Kaufpreis für eine besondere Forderung bezahlt ist.
2. Der Besteller darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange
er nicht im Verzug ist.
3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i. S. von § 950 BGB,
ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. von Ziffer VIII/1).
4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
5. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die
hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. der Ziffer VIII/1).
6. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware weiter, so tritt er hiermit die Forderungen
aus der Weiterveräußerung in Höhe des Verkaufswertes der gelieferten Ware zuzüglich aller
Kosten und Zinsen an uns ab. Nimmt der Besteller die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so
ist die Kontokorrentforderung in gleicher Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung
tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses der
Schlusssaldo.
7. Von einer Pfändung, einer Globalzession oder einer Beeinträchtigung unserer Rechte durch
Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet,
uns unverzüglich über sämtliche Abtretungsbeschränkungen zu informieren.
8. Bei Verzug haben wir das Recht, die von uns gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. Der
Besteller gestattet uns schon jetzt die Wegnahme und muss uns die Inbesitznahme unserer
Ware, wo immer sie gelagert ist, ermöglichen. Hierzu ist er auch verpflichtet, die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Ein Rücktritt liegt bei Zurücknahme der Ware durch uns nur vor, wenn wir
dies ausdrücklich erklären.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um insge-
samt mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach
unserer Wahl freizugeben.
10. Der Besteller ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen. Von diesem Widerrufsrecht werden wir nur Gebrauch machen,
wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt, insbesondere mit seiner
Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine
Abnehmer unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten, sofern wir nicht selber gegenüber
seinen Abnehmern die Abtretung aufdecken. Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, auch für Wechsel- und Scheckklagen,
Memmingen.
Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß
des Kollisionsrechtes. Die Anwendungen der Bestimmungen des UN-Übereinkommens
über internationale Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.
X. Sonstiges
1. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen
unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
2. Ist bei Versendungsumsätzen in ein Land der europäischen Gemeinschaft der Leistungsempfänger
unser steuerlicher Vertreter, so haftet er uns gegenüber für die ordnungsgemäße
Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer.
3. Kundendaten speichern wir gemäß § 26 BDSG.

Stand 05.04.18